- Mutterschaftsgeld
- 1. Begriff: Geldleistung an Frauen während der Mutterschutzfristen durch die Krankenkasse oder den Bund (§ 13 des MuSchG i.d.F. vom 20.6.2002 (BGBl I 2318) m.spät.Änd.- 2. M. in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts: a) Voraussetzung: Laufendes M. erhalten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 II MuSchG (sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung) in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, sofern sie in der Zeit vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen pflichtversichert waren und in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben von der gesetzlichen Krankenkasse. Ist zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 II MuSchG kein Versicherungsverhältnis gegeben, so richtet sich der Anspruch auf M. nach § 13 II MuSchG, und die Leistung geht in voller Höhe zu Lasten des Bundes.- b) Dauer: M. wird für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten für zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt; anschließend ⇡ Elternzeit mit ⇡ Erziehungsgeld. Der Anspruch auf M. endet mit dem Tod der Versicherten.- c) Höhe: Als M. wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gewährt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Einmalige Zuwendungen sowie Tage, an denen infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.- Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.- d) Zuschuss zum M. (§ 14 MuSchG): Das M. für versicherte Arbeitnehmerinnen und nichtversicherte Arbeitnehmerinnen ist auf höchstens 13 Euro für den Kalendertag begrenzt. Sofern das durchschnittliche kalendertägliche Netto-Arbeitsentgelt den Betrag von 13 Euro übersteigt, erhalten diese Frauen den übersteigenden Betrag als Zuschuss von ihrem Arbeitgeber. Diese Regelung verstößt wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.11.2003 festgestellt hat gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter (Art. 3 II GG). Der Gesetzgeber hat bis zum Ende des Jahres 2005 eine grundgesetzkonforme Regelung zu treffen. Bis dahin bleibt § 14 I MuSchG weiterhin anwendbar. Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten den Zuschuss zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des M. zuständigen Krankenkasse.- 3. M. in Höhe des Krankengeldes: a) Voraussetzung: Nach § 200 II Satz 6 RVO erhalten andere Versicherte M. in Höhe des Krankengeldes. Hierzu gehören z.B. versicherungspflichtige Selbstständige, freiwillig versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, sowie arbeitslose Frauen.- b) Dauer: Analog zu 1 a).- c) Höhe: M. nach § 200 II Satz 6 RVO wird in Höhe des Krankengeldes gewährt.- 4. Sonstiges: a) Anspruch auf laufendes M. entsteht mit jedem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit Beginn der Schutzfrist nach § 3 II MuSchG. Für die Dauer des Anspruchs auf laufendes M. wird Krankengeld nicht gewährt; das als einmalige Leistung zu gewährende M. hat diese Wirkung nicht. Der Anspruch auf laufendes M. ruht, wenn und soweit Arbeitsentgelt gezahlt wird.- b) M. ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG).
Lexikon der Economics. 2013.